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Kosten und Nutzungsbedingungen für den privaten Gebrauch

Kosten Privatgebrauch:  
Österreich: € 22,- (inkl. MwSt. und Versand)
EU: € 25,- (inkl. MwSt. und Versand)
Schweiz: € 40,- (inkl. MwSt. und Versand)

Bitte lesen Sie folgende Nutzungsbedingungen für den privaten Gebrauch durch:

Private Nutzung von Video- und DVD-Filmen

Unter privater Nutzung versteht man eine Vorführung im engsten Freundes- oder Familienkreis. Im Gegensatz dazu ist jede Vorführung nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz öffentlich, die nicht im engsten Freundes- oder Familienkreis stattfindet, unabhängig davon, ob für die Vorführung ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Jede öffentliche Vorführung bedarf der Zustimmung der RechteinhaberInnen. Mit dem Abspielen von Videofilmen, DVDs usw. ohne vorherige Einwilligung der Berechtigten macht man sich deshalb automatisch strafbar.

Schadenersatzansprüche der berechtigten Filmgesellschaften bleiben vorbehalten. Die Berechtigten, d.h. die Rechteinhaber von Filmwerken, behalten sich generell vor, Strafanzeige und Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen einzureichen, oder Schadenersatz einzufordern. Wollen öffentlich Filme vorgeführt werden, so muss für jeden einzelnen Film eine Lizenz gelöst werden, und zwar beim jeweiligen Rechteinhaber oder bei der jeweiligen Rechteinhaberin. Weiters wird darauf hingewiesen, dass auch bewilligte öffentliche Filmvorführungen bei der Austro-Mechana in Österreich, in Deutschland bei der GEMA, und in der Schweiz bei der SUISA angemeldet und abgegolten werden müssen.

Unter Piraterie versteht man die illegale Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, so auch eines Filmwerkes. FilmurheberInnen und ihre RechtsnachfolgerInnen können über sämtliche Nutzungsrechte im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes frei verfügen. Die Urheberrechte können Sie sich als Bündel von Rechten vorstellen, z.B. das Recht zur Kinoauswertung, das Recht zur Videokassettenproduktion, aber auch das Recht zur öffentlichen Vorführung. Es liegt im Belieben der Berechtigten, ob sie eine bestimmte Auswertung ihres Filmwerkes zulassen oder verbieten wollen. Dies gilt auch für jede öffentliche Vorführung.